Was geschieht mit laufenden Fristen in Gerichtsverfahren?
Gerichte haben zwar ihre Tätigkeit nicht eingestellt. Das Bestreben, Menschenansammlungen zu vermeiden, führt aber dazu, dass derzeit alle Gerichtsverhandlungen abberaumt werden.
Mit dem 2. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber Sonderregelungen zu den Fristen getroffen. Die Regelungen sind seit 20. März 2020 in Kraft.
Alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 20. März 2020 liegt, sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. In Sonderfällen kann das Gericht für ein betreffendes Verfahren festlegen, dass eine bestimmte Frist nicht unterbrochen wird. Das setzt aber voraus, dass eine Fortsetzung des Verfahrens zur Abwehr eines erheblichen unwiederbringlichen Schadens einer Partei oder zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit dringend notwendig ist. Der Beschluss, mit dem der Fortlauf der Frist angeordnet wird, kann angefochten werden.
Bereits laufende Fristen werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. Dies bedeutet, dass diese Zeit in den Lauf der Frist nicht eingerechnet wird. Achtung: Hemmung einer Frist bedeutet nicht, dass diese in voller Länge wieder von vorne zu laufen beginnt, sondern lediglich, dass der bis zum Beginn der Hemmung noch nicht verstrichene Teil der Frist nach dem 30. April weiterläuft und somit noch zur Verfügung steht.
Für welche Fristen gilt die Sonderregelung noch?
Die Fristenregelung gilt auch für alle anhängigen Behördenverfahren, für Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie für Abgabenverfahren nach der BAO.
Zudem ist für alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis der Fortlauf von Verjährungs- und Verfallsfristen, egal ob die Frist auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Dienstvertrag beruht, bis 30. April 2020 gehemmt. Das betrifft bspw. die Fristen zur Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen ebenso, wie die Fristen zur Geltendmachung von Überstunden.
Gelten die Regelungen auch für materiell-rechtliche Fristen?
Nein. Das 2. COVID-19-Gesetz lässt die materiell-rechtlichen Fristen, sofern es keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis betrifft, unberührt. Damit laufen etwa Verjährungsfristen, Zahlungsfristen oder auch die Frist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage unverändert weiter.