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Coronakrise: Gesetzliche Grundlagen

23. März 2020

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für einschränkende Maßnahmen?

Das Epidemiegesetz 1950 räumt den zuständigen Behörden weitreichende Befugnisse ein, um die Verbreitung anzeigepflichtiger Krankheiten wie COVID-19 zu bekämpfen. Dazu gehören bspw. die Absonderung (Quarantäne) von Einzelpersonen, die Desinfektion von Räumen oder Gebäuden, Verkehrsbeschränkungen, Schließung von Lehranstalten, Betretungsverbote, Schließung von Betrieben, Reisebeschränkungen, udgl. (§ 6 ff EpidemieG).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber am 15. März 2020 ein eigenes Maßnahmenpaket (das COVID-19 Maßnahmenpaket) erlassen, das eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für diverse Einschränkungen vorsieht. Zu diesem Maßnahmepaket gehören im wesentlichen:

  • die Einrichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, mit dem bis zu 40 Mrd Euro zur Verfügung gestellt werden, um die Auswirkungen der Epidemie abzufedern,
  • das COVID-19 Maßnahmengesetz, mit dem die Grundlage für den Erlass verschiedener einschränkender Maßnahmen geschaffen wird,
  • das 2. COVID-Gesetz, mit dem eine Reihe von bestehenden Gesetzen in Hinblick auf die COVID-19 Epidemie angepasst wurden,
  • mehrere Verordnungen, mit denen unter anderem Betretungsverbote, Verkehrsbeschränkungen und Betriebssperren angeordnet wurden.

Neben den auf Bundesebene erlassene Maßnahmen sind auch der jeweilige Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, eigenständig einschränkende Maßnahmen (z.B. Versammlungsverbote, Quarantäne, Betriebsschließungen etc.) anzuordnen, sofern sich diese nur auf ein Bundesland (z.B. Quarantäe in Tirol) oder einen Bezirk beziehen.

Wichtig: Die bisherigen Maßnahmen der Regierung wurden allesamt aufgrund des COVID‑19 Gesetzespakets getroffen.

Welche Beschränkungen gibt es derzeit?

Folgende Beschränkungen sind derzeit in Kraft (COVID-19 VO Nr. 96/2020 und COVID-19 VO Nr. 98/2020):

  • die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt
  • der Kundenbereich von Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben darf nicht betreten werden, wobei von diesem generellen Verbot einige Branchen und Betriebe ausgenommen sind, wie vor allem Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Arztordinationen, Tankstellen, Banken, Post, Lieferdienste, öffentliche Verkehrsmittel, Trafiken oder Kfz-Werkstätten
  • das Betreten öffentlicher Orte ist verboten. Dazu gehören alle Orte, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, wie Parks, Straßen, Plätze, Wege, etc. Auch von diesem Verbot gibt es Ausnahmen:
  • soweit es zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich ist,
  • soweit es zur Betreuung oder Hilfeleistung notwendig ist,
  • wenn es zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig ist und gleichzeitig sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden kann oder durch sonstige Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird
  • wenn es für berufliche Zwecke erforderlich ist und sichergestellt ist, dass am Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden kann oder durch sonstige Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird
  • zu Freizeitzwecken, sofern man alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist und ein Mindestabstand von 1 m zu anderen Personen eingehalten wird

Für das Missachten dieser Verbote können Geldstrafen von bis zu 3.600 Euro verhängt werden. Unterlässt es der Inhaber eines Betriebes, über den ein Betretungsverbot verhängt wurde, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch eingehalten wird, kann eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Gibt es Entschädigungsansprüche für betroffene Unternehmer?

Das Epidemiegesetz sieht für natürliche als auch juristische Personen einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges zu, der ihnen aufgrund der Behinderung ihres Betriebes durch Absonderungsmaßnahmen (Quarantäne), Betriebsbeschränkungen, Betriebsschließungen, etc. entsteht (§ 32 Abs 1 EpidemieG).

Außerdem haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wobei dieser Anspruch vom Bund ersetzt wird. Auch der für die Zeit der Erwerbsminderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil der Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen (§ 32 Abs 3 EpidemieG).

Der Anspruch ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der erwerbsbehindernden Maßnahme bei jener Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde (§ 33 EpidemieG); wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch.

Aber Achtung: Voraussetzung für den Anspruch auf Verdienstentgang ist, dass die betreffende Maßnahme wie etwa eine Betriebsschließung auf der Grundlage des Epidemiegesetzes angeordnet wird. Sämtliche bisherigen Maßnahmen wurden aber nicht auf Grundlage des Epidemiegesetzes, sondern auf Grundlage des COVID-19 Maßnahmenpaketes erlassen. Das COVID-19 Maßnahmenpaket sieht anders als das Epidemiegesetz keinen Entschädigungsanspruch vor, sondern stattdessen die Einrichtung eines Krisenbewältigungsfonds, aus dem verschiedene finanzielle Unterstützungen (Überbrückungskredite, Garantien, usw.) geleistet werden.

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