Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für einschränkende Maßnahmen?
Das Epidemiegesetz 1950 räumt den zuständigen Behörden weitreichende Befugnisse ein, um die Verbreitung anzeigepflichtiger Krankheiten wie COVID-19 zu bekämpfen. Dazu gehören bspw. die Absonderung (Quarantäne) von Einzelpersonen, die Desinfektion von Räumen oder Gebäuden, Verkehrsbeschränkungen, Schließung von Lehranstalten, Betretungsverbote, Schließung von Betrieben, Reisebeschränkungen, udgl. (§ 6 ff EpidemieG).
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber am 15. März 2020 ein eigenes Maßnahmenpaket (das COVID-19 Maßnahmenpaket) erlassen, das eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für diverse Einschränkungen vorsieht. Zu diesem Maßnahmepaket gehören im wesentlichen:
Neben den auf Bundesebene erlassene Maßnahmen sind auch der jeweilige Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, eigenständig einschränkende Maßnahmen (z.B. Versammlungsverbote, Quarantäne, Betriebsschließungen etc.) anzuordnen, sofern sich diese nur auf ein Bundesland (z.B. Quarantäe in Tirol) oder einen Bezirk beziehen.
Wichtig: Die bisherigen Maßnahmen der Regierung wurden allesamt aufgrund des COVID‑19 Gesetzespakets getroffen.
Welche Beschränkungen gibt es derzeit?
Folgende Beschränkungen sind derzeit in Kraft (COVID-19 VO Nr. 96/2020 und COVID-19 VO Nr. 98/2020):
Für das Missachten dieser Verbote können Geldstrafen von bis zu 3.600 Euro verhängt werden. Unterlässt es der Inhaber eines Betriebes, über den ein Betretungsverbot verhängt wurde, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch eingehalten wird, kann eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
Gibt es Entschädigungsansprüche für betroffene Unternehmer?
Das Epidemiegesetz sieht für natürliche als auch juristische Personen einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges zu, der ihnen aufgrund der Behinderung ihres Betriebes durch Absonderungsmaßnahmen (Quarantäne), Betriebsbeschränkungen, Betriebsschließungen, etc. entsteht (§ 32 Abs 1 EpidemieG).
Außerdem haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wobei dieser Anspruch vom Bund ersetzt wird. Auch der für die Zeit der Erwerbsminderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil der Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen (§ 32 Abs 3 EpidemieG).
Der Anspruch ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der erwerbsbehindernden Maßnahme bei jener Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde (§ 33 EpidemieG); wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch.
Aber Achtung: Voraussetzung für den Anspruch auf Verdienstentgang ist, dass die betreffende Maßnahme wie etwa eine Betriebsschließung auf der Grundlage des Epidemiegesetzes angeordnet wird. Sämtliche bisherigen Maßnahmen wurden aber nicht auf Grundlage des Epidemiegesetzes, sondern auf Grundlage des COVID-19 Maßnahmenpaketes erlassen. Das COVID-19 Maßnahmenpaket sieht anders als das Epidemiegesetz keinen Entschädigungsanspruch vor, sondern stattdessen die Einrichtung eines Krisenbewältigungsfonds, aus dem verschiedene finanzielle Unterstützungen (Überbrückungskredite, Garantien, usw.) geleistet werden.